Wärmebrücken­nachweise

Durch sogenannte Wärmebrücken ergibt sich ein zusätzlicher Wärmeverlust innerhalb eines Gebäudes, der berechenbar ist. Er wird in W/m²K ausgewiesen.

Für die Ermittlung dieses Wertes gibt es insgesamt drei unterschiedliche Möglichkeiten, die wiederum abhängig vom Objekt selbst sind. Wendet man keines der vorhandenen Verfahren an, ist pauschal ein Wärmebrückenzuschlag für jedes Bauteil von 0,10 W/(m²K) zu berücksichtigen, was den schlechtesten Ansatz für die Gesamtbilanz des Gebäudes darstellt.

Für den vereinfachten Wärmebrückennachweis ist seit der Einführung des GEG am 01.11.2020 die Verwendung des Beiblatt 2 der DIN 4108 verpflichtend.

Dafür gibt es fortan die Möglichkeit, Wärmebrücken in Kategorie A und B voneinander zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass bei der ausschließlichen Verwendung von Wärmebrücken der Kategorie B mit einem Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,03 W/(m²K) anstatt ΔUWB = 0,05 W/(m²K) bei Bauteilen der Kategorie A gerechnet werden darf.

Sofern alle Planungs- und Ausführungsbeispiele des Beiblatt 2 berücksichtigt werden können, kann 0,05 W/m²K als verminderter Wärmebrückenzuschlag angesetzt werden. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist hierbei eine gute Alternative, sollte ein dargestelltes Detail in der im Beiblatt angegebenen Form nicht umsetzbar sein.

Eine noch differenzierte Berechnung ist mittels eines detaillierten Wärmebrückennachweises (Wärmebrückenberechnung) möglich. Hierbei werden alle relevanten Wärmebrücken einzeln bilanziert. Als Ergebnis erhält man einen individuellen Wert für die Wärmebrücken des Objektes (in W/m²K) den man in der Bilanzierung ansetzen kann.

Die verschiedenen Arten der Wärmebrückennachweise benötigt man z.B. bei der Erstellung eines Wärmeschutznachweises oder für die Bilanzierungen der Fördermittel für ein Effizienzhaus.

Wir bieten Ihnen alle Arten von Wärmebrückennachweisen an.

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